Wer aus der Arbeitslosigkeit heraus eine Existenzgründung starten möchte, kann vom so genannten Gründungszuschuss des Arbeitsamtes profitieren. Der Gründungszuschuss ersetzt seit 2006 die bisherigen Einzelmaßnahmen, die aus dem Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und dem Überbrückungsgeld bestanden. Grundsätzlich haben arbeitslose Arbeitnehmer, welche durch Aufnahme einer hauptberuflichen und selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden möchten, Anspruch auf den Gründungszuschuss. Dieser soll den Lebensunterhalt während der Existenzgründung sichern und dem Existenzgründer die Möglichkeit geben sich geschäftlich zu etablieren.

Voraussetzungen zum Erhalt des Gründungszuschusses

Der Gründungszuschuss des Arbeitsamtes steht ausschließlich Arbeitslosen zur Verfügung. Diese müssen zum Zeitpunkt der selbständigen Tätigkeitsaufnahme noch einen restlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben.

Der Anspruchsberechtigte muss detailliert die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur erfolgreichen Ausübung der angestrebten selbständigen Tätigkeit nachweisen. Im Zweifel kann das Arbeitsamt eine Eignungsfeststellung verlangen, beispielsweise durch Teilnahme an speziellen Maßnahmen zur Vorbereitung von Existenzgründungen.

Besondere Bedeutung bei der Entscheidung über die Gewährung eines Gründungszuschusses kommt dem Tragfähigkeitsgutachten zu. Dieses beleuchtet die Schlüssigkeit und die Erfolgsaussichten der angestrebten Selbständigkeit. Das Tragfähigkeitsgutachten kann durch fachkundige Stellen, wie den Industrie- und Handelskammern (IHK), den Handwerkskammern oder Verbänden des Kreditwesens erstellt werden.

Der Gründungszuschuss – Leistungen, Dauer und Bedingungen

Der Gründungszuschuss besteht aus zwei Phasen. In der ersten Phase wird für einen Zeitraum von neun Monaten ein Zuschuss in Höhe des zuletzt gewährten Arbeitslosengeldes ausgezahlt. Hinzu kommt eine monatliche Pauschale in Höhe von 300,- Euro zur sozialen Absicherung. Vor Beginn der zweiten Phase prüft das Arbeitsamt die selbständigen Aktivitäten des Leistungsempfängers und die wirtschaftliche Entwicklung der Existenzgründung. Fällt die Prüfung positiv aus wird für weitere sechs Monate die Pauschale zur sozialen Absicherung gewährt.

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